Prämienverzug in der Kfz-Versicherung: Unfall verursacht, aber Prämie nicht bezahlt – was gilt rechtlich?“
- Patrick Griesbacher-Tafner
- 26. Juli 2025
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 3. Nov. 2025
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Verzug der (1) „Erstprämie“ und (2) einer „Folgeprämie“.
1.1) Zahlungsverzug bei der „Erstprämie“ und Eintritt eines Schadenfalls
1.1.a) Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer
Der Versicherer kann zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrags und nach Aufforderung zur Prämienzahlung gezahlt hat. Damit der Versicherer bei Verzug die Prämie doch noch erhält, muss er binnen drei Monaten ab Fälligkeitstag auf Zahlung klagen – andernfalls gilt, dass er vom Vertrag zurückgetreten ist.
Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer ausdrücklich zur Prämienzahlung aufgefordert werden muss (es genügt keine bloße Mahnung, da es sich um die Erstprämie handelt). In der Polizze muss klar auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden. Ohne diesen Hinweis (der üblicherweise in der Polizze oder einem Begleitschreiben enthalten ist) hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht und wird nicht leistungsfrei. Gleichzeitig mit dieser Zahlungsaufforderung muss auch ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs hingewiesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung trifft das Versicherungsunternehmen die Behauptungs- und Beweislast, dass der Versicherungsnehmer diesen Hinweis tatsächlich erhalten hat.
Rechtsfolge: Vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hat keine Prämie bezahlt, der Versicherer hat zur Zahlung aufgefordert und dabei auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hingewiesen, so ist der Versicherer im Falle eines Schadenereignisses leistungsfrei – sofern der Versicherungsnehmer schuldhaft in Verzug geraten ist.
Umgekehrt gilt: Wenn ein Schaden eintritt, aber noch kein Vertragsrücktritt erfolgt ist, ist der Versicherer rückwirkend – und das ist entscheidend – ab Tag 13 nach Polizzenerhalt bei Nichtzahlung leistungsfrei. In diesem Fall muss der Versicherer nicht mehr zurücktreten; der Zahlungsverzug selbst löst die Leistungsfreiheit aus. Dieser Verzug hat nichts mit dem Rücktritt zu tun – es liegt ein sogenanntes „krankes“ Versicherungsverhältnis vor. Daher besteht dem Geschädigten gegenüber weiterhin Leistungspflicht des Versicherers, im Innenverhältnis hingegen keine Deckung (Haftung ja, Deckung nein).
Exkurs:Wurde nicht binnen drei Monaten eingeklagt und trat kein Schadenereignis ein, kann die Prämie nicht mehr eingefordert werden, da der Versicherer keine Leistung erbracht hat. Tritt dennoch ein Schaden ein, verliert der Versicherer seinen Prämienanspruch, kann jedoch Regress gegen den Versicherungsnehmer führen.
1.1.b) Außenverhältnis zwischen Versicherer und (geschädigtem) Dritten
Ob der Versicherer im Innenverhältnis leistungsfrei ist oder nicht, ist für das Außenverhältnis irrelevant.
Rechtsfolge: Sobald – oder bereits wenn – der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer in ein vorvertragliches Verhältnis getreten ist (z. B. durch Abschluss des Vertrags ohne Zahlung der Erstprämie), haftet der Versicherer vollumfänglich gegenüber Dritten, auch wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei ist.Aber: Der Versicherer kann Regress beim Versicherungsnehmer nehmen. Dieser Regress unterliegt nicht den üblichen Regressgrenzen bei Obliegenheitsverletzungen. Das bedeutet: Bei einem „Prämienproblem“ kann der Versicherer in voller Höhe regressieren – ohne betragsmäßige Obergrenze. Die Obliegenheitsregressgrenzen (EUR 11.000,00 / EUR 22.000,00) gelten nur bei einem „gesunden“ Versicherungsverhältnis.
Im Fall einer Nachhaftung i.S.d. § 24 Abs. 2 KHVG und dem daraus folgenden Regress gem. § 24 Abs. 4 KHVG gelten die Deckelungen des § 7 KHVG nicht. Der Versicherungsnehmer kann nämlich gem. § 11 Abs. 3 KHVG nur dann im Rahmen des § 7 KHVG regresspflichtig werden, wenn er durch Verletzung einer der in § 5 Abs. 1 KHVG abschließend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit des Versicherers ausgelöst hat (siehe RS0119238).In diesem Fall liegt keine Obliegenheitsverletzung, sondern bloße Nichtzahlung der Prämie vor – ein Umstand, der gem. § 24 Abs. 2 KHVG zum Nichtbestehen bzw. zur Beendigung des Versicherungsvertrags führt.Hinweis: Zu dieser speziellen Frage existiert bislang keine explizite Judikatur des OGH.
2.1) Zahlungsverzug bei der „Folgeprämie“
2.1.a) Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer
Der Versicherer muss zunächst – unter Setzung einer Zahlungsfrist – qualifiziert mahnen und bei Nichtzahlung der Gemeinschaftseinrichtung unter Angabe des Kennzeichens den Zahlungsverzug melden.
Er kann das Versicherungsverhältnis kündigen und sich – wenn der Verzug verschuldet wurde – im Schadenfall auf Leistungsfreiheit berufen.Diese Möglichkeiten stehen dem Versicherer jedoch nur dann offen, wenn er den Versicherungsnehmer qualifiziert gemahnt hat:
mit einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen
und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen, wenn die Frist ungenutzt verstreicht.
Auch hier gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass der Versicherer behaupten und beweisen muss, dass dem Versicherungsnehmer diese qualifizierte Mahnung zugegangen ist.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis noch „retten“, indem er innerhalb eines Monats die Prämie nachzahlt – sofern noch kein Versicherungsfall eingetreten ist.
Rechtsfolge:
Wenn
die Folgeprämie nicht bezahlt wurde,
der Versicherer zur Zahlung mit Nachfrist aufgefordert hat,
auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde,
der Versicherungsnehmer in schuldhaften Verzug geraten ist und
die Nachfrist (mind. 14 Tage) verstrichen ist,
dann ist der Versicherer leistungsfrei ab dem 15. Tag nach Zugang der Mahnung.
2.1.b) Außenverhältnis zwischen Versicherer und (geschädigtem) Dritten
Ob der Versicherer im Innenverhältnis leistungsfrei ist oder nicht, ist für das Außenverhältnis auch hier unerheblich.
Rechtsfolge: Es gelten dieselben Grundsätze wie unter Punkt 1.1.b).
