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FAQs
Ihre Fragen verständlich erklärt – damit Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen
Versicherungsrecht
Verwaltungsstrafrecht
Immobilienrecht
Kosten von Immobilientransaktionen
DGRA übernimmt Mandate im Versicherungsrecht immer dann, entweder um einen Versicherungsfall bereits im außergerichtlichen Stadium im Sinne des Versicherungsnehmers abzuwickeln, oder wenn ein Versicherungsunternehmen nach einer endgültigen außergerichtlichen Ablehnung Leistungen verweigert und der bestehende Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden muss. Ziel ist es, berechtigte Versicherungsansprüche konsequent rechtlich durchzusetzen.
DGRA berät und vertritt Mandanten unter anderem im Zusammenhang Unfallversicherung, Haftpflicht- und Sachversicherungen wie Gebäude- und Haushaltsversicherungen, Kfz-Versicherungen sowie Rechtsschutzversicherungen.
Von einer Deckungsablehnung spricht man, wenn der Versicherer erklärt, für einen eingetretenen Schaden keine Leistung zu erbringen. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, mit anwaltlicher Unterstützung eine sogenannte Deckungsklage einzubringen und gerichtlich prüfen zu lassen, ob die Ablehnung des Versicherers rechtmäßig ist.
Versicherungen berufen sich häufig darauf, dass der Schaden nicht vom vereinbarten Versicherungsumfang erfasst sei. Ebenso werden Ablehnungen oft mit der Verletzung von Obliegenheiten oder Meldepflichten begründet, etwa durch eine verspätete Schadensmeldung, unvollständige oder falsche Angaben, das Verschweigen von Vorerkrankungen oder einen Prämienzahlungsverzug.
Der Versicherungsschein dokumentiert den Abschluss des Versicherungsvertrags und ist ein zentraler Nachweis für den bestehenden Versicherungsschutz. Grundsätzlich besteht ohne Versicherungsschein kein rechtsverbindlicher Versicherungsschutz. Geht der Versicherungsschein verloren, kann vom Versicherer eine Ersatzurkunde verlangt werden.
Ja, der Versicherungsnehmer hat das Recht, vom Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde zu verlangen. Die Kosten für diese Ersatzurkunde können jedoch dem Versicherungsnehmer verrechnet werden.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Schaden unverzüglich zu melden. Eintritt und Umfang des Schadens müssen wahrheitsgemäß und vollständig angegeben werden. Zudem besteht die Pflicht zur Schadensminderung, zur Befolgung von Weisungen des Versicherers und zur Vorlage aller erforderlichen Belege. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Versicherer zur Leistungsverweigerung berechtigt sein.
Bei verspäteter Prämienzahlung kann der Versicherer nach Ablauf einer zuvor gesetzten Zahlungsfrist den Versicherungsvertrag kündigen oder leistungsfrei werden, sofern den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft.
Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn mehrere Versicherungen denselben Versicherungsgegenstand abdecken. Wurde die Doppelversicherung in betrügerischer Absicht abgeschlossen, ist der Versicherungsvertrag nichtig. Wird sie hingegen ohne böse Absicht festgestellt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der später abgeschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme entsprechend reduziert wird.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls haben sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung erfolgen. In diesem Fall darf der Versicherer nur die Prämie für die bis dahin abgelaufene Versicherungsperiode verlangen.
Zahlt die Versicherung trotz bestehender Deckung und klarer Rechtslage nicht, können rechtliche Schritte gesetzt werden. Die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts für Versicherungsrecht, etwa von DGRA, ist in solchen Fällen sinnvoll. Häufig empfiehlt sich eine unabhängige rechtliche Prüfung sowie gegebenenfalls die Einbringung einer Deckungsklage, um berechtigte Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
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