Beschränkungen von Haftpflichtversicherungen bei Rückforderungen gegen Versicherungsnehmer im Straßenverkehr
- Patrick Griesbacher-Tafner
- 26. Juli
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 5 Tagen
1. Allgemeines:Es ist allgemein bekannt, dass ein Kraftfahrzeug (KFZ) nur dann zum Verkehr zugelassen werden kann, wenn für dieses eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Der Zweck dieser Regelung liegt darin, sicherzustellen, dass Geschädigte im Straßenverkehr nicht auf ihren Schäden sitzen bleiben, wenn ihnen ein anderer Verkehrsteilnehmer schuldhaft einen Schaden zufügt. In diesem Zusammenhang kommt es gelegentlich vor, dass der schadenverursachende Verkehrsteilnehmer sogenannte Obliegenheiten verletzt – etwa durch Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Im Schadenfall muss die Haftpflichtversicherung zwar den Schaden des Geschädigten begleichen, kann jedoch beim eigenen Versicherungsnehmer Regress nehmen, wenn dieser eine Obliegenheitsverletzung begangen hat.Dabei sind jedoch folgende rechtliche Beschränkungen zu beachten:
2. Regressmöglichkeiten / Höhe der Leistungsfreiheit:Nach Art. 11 AKHB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 KHVG ist die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Gefahrenerhöhung auf jeweils EUR 11.000,00 beschränkt. Bei mehreren Tatbeständen beträgt die maximale Leistungsfreiheit je Versicherungsfall höchstens EUR 22.000,00.Das bedeutet, dass ein Regressanspruch der Haftpflichtversicherung gegen den Versicherungsnehmer nicht über EUR 11.000,00 bzw. EUR 22.000,00 hinaus geltend gemacht werden kann – selbst wenn eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 5 Abs. 1 KHVG bzw. Art. 9 Abs. 1 und 2 AKHB vorliegt.
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